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Hundehaltung

Für alle Hunde gilt die Anlein- und/oder Maulkorbpflicht für folgende Bereiche (unabhängig von erteilten Ausnahmegenehmigungen):

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und dort auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • für die Allgemeinheit zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Große Hunde (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg)

Die Haltung großer Hunde ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Nutzen Sie hierzu bitte das unten aufgeführte Webformular. Dabei ist zu beachten, dass große Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn der Halter bzw. die Halterin die erforderlichen Sachkenntnisse und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Microchip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

Hundesteuer

Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden. Alle Informationen hierzu finden Sie auf folgender Seite.


Gebührenrahmen

  • Es können Gebühren anfallen
    Zahlungsziel:
    Ab dem 01.01.2022:

    Für die Bearbeitung der Anzeige der Haltung eines großen Hundes wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 € erhoben.
    Die Kosten für die Erstellung einer Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen nach § 3, 10 LHundG variieren je nach Prüfungsaufwand zwischen 30,00 Euro und 100,00 Euro.