Menü

Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst Geldleistungen durch die anspruchsberechtigte Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen können.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt - eine Leistung der Sozialhilfe - wird nach Regelbedarfsstufen berechnet, die grundsätzlich jährlich neu festgesetzt werden. Der Bedarf soll, weitgehend pauschaliert, die Kosten des Lebensunterhalts decken (Ernährung, Körperpflege, Wäsche, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Energiekosten, Kleidung, Elektrogeräte, Möbel, Bettwäsche, Hausrat, Gardinen, Renovierungskosten, Telefongebühren u.ä.). Neben den Regelsätzen werden angemessene Miet- und Heizungskosten gezahlt.

Anspruch

Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die keine Grundsicherung für Erwerbsfähige erhalten können und ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben. Dies sind insbesondere vorübergehend erwerbsgeminderte Personen und Zeitrentner, sowie Personen die länger als sechs Monate in einer Einrichtung leben oder eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr beziehen.

Die Leistungen umfassen die Regelsätze, eventuell Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen wie die Erstausstattung einer Wohnung. Die Höhe der Leistungen hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ab.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die hier aufgeführten Kontaktpersonen.


Voraussetzungen

  • Personalausweis / Pass ggf. Stammbuch
  • Schwerbehindertenausweis
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
  • letzte Heizkostenabrechnung
  • Falls vorhanden aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 12 Monate
  • Vermögensnachweise (z.B. Kfz.-Papiere, Sparbuch)
  • Einkommensnachweise z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, usw.
  • Nachweise über Unterhaltsvereinbarungen. Sollten Sie in Scheidung leben oder sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben: Bescheinigung vom Rechtsanwalt über den Stand des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens; ggf. Scheidungsurteil.
  • Leben weitere Personen in Ihrem Haushalt, müssen Sie auch deren Einkommen nachweisen.